03|05|2024

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstruktur (KHVVG)

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG)

 

Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (DGKJP) betont, dass bis auf die wenigen, kinder- und jugendpsychiatrisch geleiteten Kinderpsychosomatikabteilungen an Kinderkliniken eine direkte fachliche Berührung mit dem Gesetzesvorhaben nicht besteht. Gleichwohl möchten wir das Vorhaben aus unserer fachlichen Sicht kommentieren.

 

  1. Als wissenschaftliche Fachgesellschaft begrüßen wir die in § 38 erwähnten Zuschläge zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken. Wir machen darauf aufmerksam, dass Hochschulkliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie bisher nicht an allen Medizinischen Fakultäten existieren und dass diesem Umstand dringend abgeholfen werden sollte. Derzeit existieren bereits etablierte Hochschulabteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie, deren Auf- und Ausbau einer dazugehörigen Klinik aus Gründen nicht vorhandener Landesmittel nicht stattfinden kann.
  2. Wir begrüßen, dass die Krankenhäuser zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung ermächtigt werden sollen (§ 116 a SGB V). Sehr oft findet sich für unsere psychiatrisch oder psychosomatisch erkrankten Patient:innen kein Platz bei einem niedergelassenen Arzt für Kinder- und Jugendmedizin mehr. Eine gemeinsame ambulante Behandlung ist oft auch bei erforderlichen somatischen Kontrolluntersuchungen bei laufender psychiatrischer Medikation erforderlich.
  3. Wir begrüßen die Möglichkeit einer sektorübergreifenden Versorgung nach § 115 g SGB V. Zur vollen Umsetzbarkeit einer sektorübergreifenden Versorgung von Kindern empfehlen wir, die Möglichkeit der Einbeziehung von Vertragsärzten nach § 121 (7) SGB V ohne erhebliche bürokratische Aufwände bei der Abrechnung zu schaffen.
  4. Wir begrüßen die im Gesetzentwurf enthaltene Initiative zum Erhalt und zur Unterstützung der Kinderkliniken (Art.3, § 39 KHFinG; Art. 4 Nummer 3d, Absatz 3 k). Es ist aus Sicht unseres Fachgebietes dringend sicherzustellen, dass z.B. Zustände nach Suizidversuch, akute Intoxikationen bei Jugendlichen oder lebensbedrohliche Zustände bei Magersüchtigen fachgerecht (intensiv-)medizinisch behandelt werden können und dass Kinderkliniken in erreichbarer Nähe erhalten bleiben. Im Übrigen ist durch eine zeitnahe und qualitätsgesicherte medizinische Versorgung von schwer kranken Neugeborenen und Kleinstkindern eine Beeinträchtigung der Hirnreifung vermeidbar und damit psychiatrische Folgen wie Teilleistungsstörungen oder eine erhöhte Vulnerabilität für psychische Erkrankungen jeder Art. Allerdings verwundert die in Absatz 3 k aus dem SGB I übernommene Altersgrenze von 16 Jahren für Patienten:innen, die für die pädiatrische Versorgung als „Maßgebliche Fälle“ gelten sollen. Als „Kinder“ gelten vor der UN-Kinderrechtekonvention alle Menschen unter 18 Jahren die vor allem wenn chronische komplexe Erkrankungen oder Behinderungen vorliegen auch weiter von „Kinderspezialisten“ behandelt werden sollten.
  5. Wir begrüßen, dass auch in der Bundespflegesatzverordnung die Gegenfinanzierung von Tariferhöhungen angehoben werden soll (Art. 5). Jedoch entnehmen wir dem Artikel 5 keine sichere und volle Refinanzierung von Tarifsteigerungen, da eine Angleichung an die Regelungen der PpUGV unterblieben ist. Der Gesetzgeber würde gut daran tun, hier eine volle Gleichbehandlung der psychiatrischen mit den somatischen Fächern zu beschließen.

 

 

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